Rz. 154
Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft (Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten)[306] nach der Auslegungsregel des § 712 Abs. 1 BGB – auch im Falle des Fehlens einer Gesellschaftervereinbarung i.S.v. § 708 BGB im Interesse der Rechtssicherheit für den Ausscheidenden und den Rechtsverkehr – den übrigen Gesellschaftern im Zweifel (als Auslegungsregel, womit Vereinbarungen der Gesellschafter vorrangig sind, vgl. § 708 BGB)[307] im Verhältnis ihrer Anteile[308] zu (Übergang kraft Gesetzes). "Damit wird dem mutmaßlichen Willen der Gesellschafter Rechnung getragen, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft ohne Änderung des bisherigen Beteiligungsverhältnisses unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird".[309]
Rz. 155
Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters ist also nicht die Einziehung seines Anteils,[310] sondern der kraft Gesetzes – mithin ohne die Notwendigkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung – erfolgende Übergang seines Anteils auf die verbleibenden Gesellschafter.
Abs. 1 bezieht sich im Unterschied zu § 738 Abs. 1 S. 1 BGB alt nicht auf den Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern i.S.e. wertbezogenen Verständnisses der Anwachsung[311] auf den Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (arg.: Die Mitgliedschaft vermittelt nach § 713 BGB keine Gesamthandsberechtigung mehr am Gesellschaftsvermögen).[312]
Beachte:
In den §§ 728 ff. BGB sind die weiteren haftungsrechtlichen Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters geregelt.
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