Rz. 150

Die Regelung des § 711a BGB behandelt in wesentlicher Übernahme von § 717 BGB alt die eingeschränkte Übertragbarkeit der aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter:[301]

 

Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.

[301] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145.

a) Grundsatz der Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte (Satz 1)

 

Rz. 151

Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nach § 711a S. 1 BGB nicht übertragbar. "Die Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte bewirkt eine Zweckbindung der Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche. Zudem verhindert sie die Aufspaltung der mitgliedschaftsgebundenen Rechte auf verschiedene Personen".[302] Das Abspaltungsverbot ist nicht auf Ansprüche beschränkt, sondern erfasst sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter.[303]

[302] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145.
[303] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 145 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 717 Rn 5.

b) Ausnahmen der Übertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (Satz 2)

 

Rz. 152

Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,

die ihm aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie solche
auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation (vgl. §§ 735 ff. BGB) zukommt.
 

Beachte:

S. 2 ist eine "abschließende Regelung der Ausnahmen von S. 1 (…), die nicht im Wege der (entsprechenden) Auslegung erweitert werden kann".[304]

[304] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 10.

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