Rz. 294

Scheidet innerhalb der Frist des § 724 Abs. 3 BGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst bzw. dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 724 Abs. 4 BGB (vgl. die Parallelregelung des § 131 Abs. 4 HGB) für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen. Das heißt, die sich aus den §§ 721 und 721a BGB ergebende unbeschränkbare Eigenhaftung des Erben als Gesellschafter für die

bis zur Auflösung,
bis zum Ausscheiden oder
bis zur Umwandlung der Mitgliedschaft

entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten entfällt.[550]

[550] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 172.

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