Rz. 425

Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach § 736d Abs. 4 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 733 Abs. 1 BGB alt – zunächst die Gläubiger (wobei Gesellschaftsgläubiger, Dritte aber auch die Gesellschafter selbst [im Rahmen eines Drittgeschäfts oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags] sein können)[715] der Gesellschaft zu befriedigen.

Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist nach § 736d Abs. 4 S. 2 BGB das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten (Bildung einer Rückstellung) "und das zurückbehaltene Geld nach § 372 BGB zu hinterlegen".[716]

[715] Womit "der anspruchsberechtigte Gesellschafter mit der Befriedigung seiner Forderung grundsätzlich Vorrang genießt, bevor mit der Rückerstattung der geleisteten Beiträge nach § 736d Abs. 5 BGB begonnen wird": RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 187.
[716] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188.

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