Rz. 371
Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) entfällt die Eintragung der Auflösung nach der Klarstellung des § 733 Abs. 1 S. 3 BGB.
Dies liegt darin begründet, dass bei einer Löschung der GbR infolge Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) sich nicht nur die Anmeldepflicht, sondern auch die Auflösungseintragung insgesamt erübrigt, da die Gesellschaft hier nach § 394 FamFG erlischt, womit eine Eintragung der Auflösung entbehrlich ist.
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