Rz. 379

War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist die Fortsetzung nach § 734 Abs. 3 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (Anmeldepflicht). Diese Verpflichtung zielt darauf ab, "die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft unter Löschung des Auflösungsvermerks offenkundig zu machen".[651] Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung, womit sie "für den Fortsetzungszeitpunkt (…) ohne Belang [ist]".[652]

[651] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 182.
[652] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 182.

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