Rz. 396

Mehrere Erben eines Gesellschafters (d.h. die Erbengemeinschaft, vgl. §§ 2032 ff. BGB) haben nach § 736 Abs. 3 BGB – der § 146 Abs. 1 S. 2 HGB alt nachgebildet ist – im Interesse der Rechtssicherheit[675] einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, weil "der Anteil eines verstorbenen und von mehreren Erben beerbten Gesellschafters – anders als bei Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters – ungeteilt auf die Miterben übergeht, sofern die Gesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung durch Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird oder ein Gesellschafter nach Auflösung verstirbt".[676]

[675] Schäfer/Noack, § 9 Rn 20.
[676] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 184: "Nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB stünde in diesem Fall die Ausübung des mitgliedschaftlichen Pflichtrechts zur Liquidation allen Miterben gemeinsam zu. Dies wäre mit dem Interesse der anderen Gesellschafter an alsbaldiger Abwicklung nicht zu vereinbaren".

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