Rz. 318
Das Ausschlussrecht bedarf nach § 726 S. 1 BGB eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Gesellschafter (vgl. § 714 BGB, Einstimmigkeit – vorbehaltlich einer zulässigen Mehrheitsklausel) ohne den Auszuschließenden, dem nach allgemeinen Grundsätzen kein Stimmrecht zusteht.[578]
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