Rz. 411

Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt in diesem Fall nach § 736b Abs. 2 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 729 S. 1 BGB alt – gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

 

Rz. 412

§ 736b Abs. 2 BGB soll die Gesellschafter, "die vor der Auflösung zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, vor den Risiken des durch Auflösung der Gesellschaft eintretenden Erlöschens dieser Befugnis schützen",[693] wenn sie die Auflösung weder kennen noch kennen müssen. Für diesen Fall wird zu ihren Gunsten der Fortbestand der Geschäftsführungsbefugnis fingiert.[694]

 

Beachte:

In Bezug auf die Vertretungsbefugnis gilt die gesetzliche Fiktion des Fortbestands aber nur, wenn die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist (eingetragene GbR). Bei der eingetragenen GbR geht nach § 707a Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 HGB der Registereintrag vor. Insoweit gewährleistet § 736b Abs. 2 BGB, "dass die betroffenen Gesellschafter weder im Innenverhältnis als Geschäftsführer ohne Auftrag, noch im Außenverhältnis als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftbar gemacht werden können".[695]

[693] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 185.
[694] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 185.
[695] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 185.

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