Rz. 417

Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren nach § 736c Abs. 2 BGB geschieht von Amts wegen und "zwar auf Ersuchen des Gerichts, das darüber entschieden hat".[700]

 

Beachte:

§ 736c Abs. 2 BGB ist auf die gerichtlich angeordnete Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend anzuwenden.[701]

[700] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 186.
[701] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 186.

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