Rz. 417
Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren nach § 736c Abs. 2 BGB geschieht von Amts wegen und "zwar auf Ersuchen des Gerichts, das darüber entschieden hat".[700]
Beachte:
§ 736c Abs. 2 BGB ist auf die gerichtlich angeordnete Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend anzuwenden.[701]
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