Rz. 120

Die Neuregelung des § 709 BGB (Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust) – § 709 BGB alt regelte die gemeinschaftliche Geschäftsführung – hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.

(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

 

Rz. 121

Die Neuregelung des § 709 BGB über die Beiträge der Gesellschafter und das Ausmaß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft im Hinblick auf die Stimmkraft und den Anteil am Gewinn und Verlust fasst den bisher verteilten Normenbestand in den §§ 706 Abs. 1 und 3, 709 Abs. 2, 722 BGB alt zusammen und ordnet ihn inhaltlich neu.[226]

§ 709 BGB findet über § 105 Abs. 3 HGB, § 161 Abs. 2 HGB und § 1 Abs. 4 PartGG auch auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung.

[226] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141.

a) Beitrag

 

Rz. 122

Der Beitrag eines Gesellschafters kann nach der neuen Legaldefinition in § 709 Abs. 1 BGB als Oberbegriff – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 3 BGB alt[227] – in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in einer solchen, die nicht bilanzierungsfähig ist, wie bspw. der Leistung von Diensten (d.h. alle denkbaren Förderungsleistungen),[228] bestehen.

 

Rz. 123

Der Gesetzgeber hat die bisherigen Begrifflichkeiten "Beitrag" (als Einlage) und "Einlage" (als der der Gesellschaft geleistete Beitrag)[229] – die bislang (um die terminologische Unstimmigkeit mit dem allgemeinen Beitragsbegriff zu verdecken) auch als Beitrag im engeren Sinne (Einlage) bzw. als Beitrag im weiteren Sinne (jede vom Gesellschafter geschuldete Zweckförderung) bezeichnet wurden – als "sachwidrig" empfunden[230] und auf eine terminologische Unterscheidung verzichtet: "Beitrag" kann in einem weiten Begriffsverständnis "in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks" (vgl. den Wortlaut des § 709 Abs. 1 BGB) bestehen und erfasst somit sowohl die noch geschuldeten als auch die bereits geleisteten Beiträge "unabhängig von ihrem Vermögenswert und auch unabhängig davon, ob sie zu einer Vermehrung der Haftungsmasse beitragen".[231]

 

Rz. 124

Unter den Begriff des "Beitrags" fallen Sachen und Rechte, aber auch Dienstleistungen.[232] Damit geht der Beitragsbegriff über den in Bezug auf die Kommanditistenhaftung verwendeten Einlagenbegriff (vgl. § 171 Abs. 1 HGB) hinaus,[233] Dienstleistungen sind in der KG nicht einlagefähig (vgl. § 27 Abs. 2 AktG). Die Form, wie die Beiträge in die Gesellschaft eingebracht werden, kann nach der dabei erfolgten Güterzuordnung, der Gefahrtragung unter Berücksichtigung des Liquidationsfalls[234] unterschiedlich sein:[235]

zu Eigentum (quoad dominium),
im Wege der Gebrauchsüberlassung (quoad usum) oder
dem Wert nach (quoad sortem),

wobei die Neuregelung des § 709 Abs. 1 BGB von einer Auslegungsregel (vgl. § 706 Abs. 2 BGB alt)[236] – mangels Regelungsbedarfs – absieht.[237]

 

Beachte:

"Die Begriffe Beitrags- und Zweckförderungspflicht sind weitgehend synonym".[238]

[227] "Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen".
[228] Schäfer/Hennrichs, § 11 Rn 2.
[229] Vgl. dazu Mot., Mugdan II, S. 333.
[230] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141 unter Bezugnahme auf K. Schmidt, in: Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts Bd. 3, 1983, S. 522 – zugleich hat der Gesetzgeber aber auch den alternativ vorgeschlagenen Beitragsbegriff ("Einlage" sollen nur solche Beiträge sein, welche die Haftungsmasse vermehren, so K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 567) als für die GbR auch nicht uneingeschränkt geeignet erachtet, weil die Einlagepflicht gerade kein Begriffsmerkmal der GbR ist (RegE, a.a.O., unter Bezugnahme auf Staudinger/Habermeier, § 706 BGB Rn 2; MüKo-BGB/Schäfer, § 706 BGB Rn 4.
[231] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141.
[232] Womit § 709 BGB auch den mitarbeitenden Gesellschafter schützt, "indem sie einem etwa mit der gesellschaftsvertraglichen Beitragsregelung einhergehenden Dienstverhältnis zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Bestandsschutz gibt" (RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 141 unter Bezugnahme auf BAG, Urt. v. 11.5.1978 – 3 AZR 21/77, NJW 1979, 999, juris Rn 26). Ebenso erfolgt eine Klarstellung, "dass nicht schon die Vereinbarung von Dienstleistungen im Gesellschaftsvertrag dazu führen soll, dem mitarbeitenden Gesellschafter nach §§ 611, 612 BGB eine übliche Vergütung zuzusprechen", RegE, a.a.O. unter Bezugnahme auf Motive, in: Mugdan II, S. 339; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 523.
[233] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 59.
[234] Daz...

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