Rz. 370

Die Notwendigkeit einer Anmeldung durch alle Gesellschafter gilt nach § 733 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). In diesem Fall hat das Registergericht – neben der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 707b Nr. 2 BGB i.V.m. § 32 HGB – auch die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.

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