Rz. 34
Die Registrierung der GbR ist fakultativ (freiwillig) und nicht Voraussetzung für die Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit.[57]
Die mit einer Registrierung einhergehende Herstellung der Rechtssubjektivität dient vorrangig den Interessen der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs. Daher konnte keine völlige Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter im Sinne einer rein fakultativen Eintragung erfolgen.[58]
Rz. 35
Der Gesetzgeber hat sich infolgedessen der mehrheitlich durch den DJT erhobenen Forderung folgend[59] für ein "Eintragungswahlrecht in Kombination mit positiven Anreizen (insbesondere beim Grundstückserwerb) und faktischem (mittelbarem) Zwang zur Registrierung" entschieden.[60]
Rz. 36
Die Gesellschafter können damit selbst entscheiden, ob sie die Gesellschaft (aufgrund einer intensiven Teilnahme am Rechtsverkehr) ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, um in den Genuss der Vorteile der Subjektpublizität (Nachweis der Existenz, der Identität und der ordnungsgemäßen Vertretung) zu gelangen.[61]
Rz. 37
Positive Anreize, vom Eintragungswahlrecht Gebrauch zu machen, setzen etwa
▪ | das Sitzwahlrecht (§ 706 BGB) oder |
▪ | das Recht, mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis zu disponieren (§ 720 BGB). |
Rz. 38
Der mittelbare Zwang zur Registrierung liegt (indirekter Eintragungszwang – "registerrechtliche Eintragungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von in anderen Registern registrierten Rechten [sog. Objektregister] werden wollen")[62] darin begründet, dass die Eintragung verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Erwerb von und die Verfügung über registrierte Rechte (z.B. Grundstücksrechte, vgl. § 47 Abs. 2 GBO, bzw. Anteilen registrierter Gesellschaften [§ 707a Abs. 1 S. 2 BGB]) sowie für die Umwandlungsfähigkeit der Gesellschaft ist.[63]
Beachte:
Die registerrechtlichen Vorgaben haben keine materiell-rechtliche Relevanz. Das heißt, die GbR kann auch ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister materiell-rechtlich voll wirksam ein Recht erwerben oder veräußern. Nur der registerrechtliche Vollzug der materiell-rechtlich wirksamen Änderung setzt die vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister voraus (Änderungsnotwendigkeiten in Objektregistern).[64]
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