Rz. 314
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Rz. 315
Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im Gesellschaftsvertrag) – was Folge der Umkehrung des Grundsatzes "Auflösung der Gesellschaft vor Ausscheiden des Gesellschafters" ist[574] (womit als gesetzlicher Regelfall ein Bestandsinteresse besteht):[575] Vgl. § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
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