Rz. 314

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein "wichtiger Grund" ein, kann er nach § 727 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 737 S. 1 und 2 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

 

Rz. 315

Der Ausschluss bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Grundlage mehr (Fortsetzungsklausel für den Kündigungsfall im Gesellschaftsvertrag) – was Folge der Umkehrung des Grundsatzes "Auflösung der Gesellschaft vor Ausscheiden des Gesellschafters" ist[574] (womit als gesetzlicher Regelfall ein Bestandsinteresse besteht):[575] Vgl. § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

[574] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 174: "Nunmehr ist davon auszugehen, dass ein (…) Bestandsinteresse im gesetzlichen Regelfall besteht".
[575] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 56.

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