Rz. 375
Die Gesellschafter können gemäß § 734 Abs. 1 BGB nach einer Auflösung der Gesellschaft – wenn noch keine Vollbeendigung erfolgt ist – deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
a) Beseitigung des Auflösungsgrundes
Rz. 376
Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etwa im Fall einer Auflösung durch Zeitablauf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder Auflösungsbeschluss (§ 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB) genügt – den Auflösungsgrund nicht behebt,[642] etwa in den Fällen, dass der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich wird (§ 729 Abs. 2 BGB). Hier bedarf es dann der Vereinbarung eines neuen Zwecks. Im Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB), muss bspw. das Insolvenzverfahren eingestellt (§ 213 InsO) oder aufgehoben (§§ 217 ff. InsO) werden.[643] Für den Fall, dass die Gesellschaft aus "wichtigem Grund" gekündigt wird (§ 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB), "muss der Grund, der eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht, behoben sein".[644]
b) Beschluss der Gesellschafter
Rz. 377
Der Beschluss der Gesellschafter über die Fortsetzung der Gesellschaft "kann auch stillschweigend durch einvernehmliche Geschäftsfortführung gefasst sein",[645] was durch Auslegung zu ermitteln ist.
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