Rz. 375

Die Gesellschafter können gemäß § 734 Abs. 1 BGB nach einer Auflösung der Gesellschaft – wenn noch keine Vollbeendigung erfolgt ist – deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

a) Beseitigung des Auflösungsgrundes

 

Rz. 376

Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etwa im Fall einer Auflösung durch Zeitablauf (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder Auflösungsbeschluss (§ 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB) genügt – den Auflösungsgrund nicht behebt,[642] etwa in den Fällen, dass der Gesellschaftszweck erreicht oder unmöglich wird (§ 729 Abs. 2 BGB). Hier bedarf es dann der Vereinbarung eines neuen Zwecks. Im Fall, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB), muss bspw. das Insolvenzverfahren eingestellt (§ 213 InsO) oder aufgehoben (§§ 217 ff. InsO) werden.[643] Für den Fall, dass die Gesellschaft aus "wichtigem Grund" gekündigt wird (§ 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB), "muss der Grund, der eine Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar macht, behoben sein".[644]

[642] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 181.
[643] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 181: Dann bewirken die insolvenzrechtlichen Vorschriften, "dass die Fortsetzung der Gesellschaft nicht den Interessen Dritter entgegensteht".
[644] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 181.

b) Beschluss der Gesellschafter

 

Rz. 377

Der Beschluss der Gesellschafter über die Fortsetzung der Gesellschaft "kann auch stillschweigend durch einvernehmliche Geschäftsfortführung gefasst sein",[645] was durch Auslegung zu ermitteln ist.

[645] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 181.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge