Rz. 272
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 722 Abs. 1 BGB – in inhaltlicher Übernahme von § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (d.h. hinreichend und notwendig).
Unzureichend ist ein gegen einen Gesellschafter gerichteter Titel. Aus diesem kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden, was selbst dann gilt, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Gesellschafter erwirkt hat, weil
▪ | im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht der materielle Schuldgrund des Vollstreckungstitels geprüft werden kann[516] und |
▪ | es dem Gläubiger zumutbar sein soll, sich "auch einen Titel gegen die Gesellschaft zu beschaffen, sofern er sich die Vollstreckung in deren Vermögen offenhalten will".[517] |
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