Rz. 272

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 722 Abs. 1 BGB – in inhaltlicher Übernahme von § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (d.h. hinreichend und notwendig).

Unzureichend ist ein gegen einen Gesellschafter gerichteter Titel. Aus diesem kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden, was selbst dann gilt, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Gesellschafter erwirkt hat, weil

im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht der materielle Schuldgrund des Vollstreckungstitels geprüft werden kann[516] und
es dem Gläubiger zumutbar sein soll, sich "auch einen Titel gegen die Gesellschaft zu beschaffen, sofern er sich die Vollstreckung in deren Vermögen offenhalten will".[517]
[516] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2005 – 2 W 205/05, WM 2006, 583, juris Rn 8.
[517] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge