Rz. 369
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt,[639] grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
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