Rz. 403

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,

berufen und
abberufen

werden. Nach Sinn und Zweck soll die Regelung auch die Erweiterung oder Beschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Liquidatoren erfassen, "was keiner gesetzlichen Klarstellung bedarf".[684]

 

Rz. 404

Ein "wichtiger Grund" liegt vor, "wenn nach den Gesamtumständen des Falls eine gedeihliche Durchführung durch die Gesellschafter oder durch die von den Gesellschaftern berufenen Liquidatoren nicht zu erwarten ist und erhebliche Nachteile für die Gesellschaft oder die Beteiligten zu befürchten sind".[685]

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht zur gerichtlichen Berufung und Abberufung ausschließt, ist nach § 736a Abs. 1 S. 2 BGB zum Schutz der Beteiligten unwirksam.

[684] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 185.
[685] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 184.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge