Rz. 351

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird (womit an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters der einzelne Erbe oder bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft als Mitglieder der abzuwickelnden Gesellschaft treten), trifft den Erben des verstorbenen Gesellschafters kraft Mitgliedschaft nach § 730 Abs. 1 S. 1 BGB die Pflicht den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen und nach § 730 Abs. 1 S. 2 BGB ein Pflichtrecht zur Notgeschäftsführung.[623]

 

Rz. 352

Abweichend von der in § 736b Abs. 1 BGB angeordneten Befugnis aller Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung in der Liquidationsphase besteht für eine Übergangszeit – bis zur Umstellung der Gesellschaft auf die Liquidation – in einem durch den Zweck der Gefahrenabwehr begrenzten Umfang eine fortbestehende Geschäftsführungsbefugnis: Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe nach § 730 Abs. 1 S. 2 BGB die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können.

 

Rz. 353

Abweichend von § 736b Abs. 1 BGB gilt nach § 730 Abs. 1 S. 3 BGB für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die Notgeschäftsführung nach § 730 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht sich also sowohl auf die Geschäftsführungs- als auch auf die Vertretungsbefugnis, was im Vergleich zur Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 715a BGB "deswegen gerechtfertigt [ist], weil der Erbe kraft Gesetzes in die Stellung als Mitglied der Gesellschaft einrückt. Es wäre daher unbillig, für den Fall, dass er für die Notgeschäftsführungsmaßnahme Ausgleich bei der Gesellschaft sucht, ihm das Insolvenzrisiko der Gesellschaft zuzuweisen".[624]

Die anderen Gesellschafter sind nach § 730 Abs. 1 S. 4 BGB in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

[623] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 178.
[624] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 179.

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