1. Gesetzliche Gebühren nach RVG

 

Rz. 197

Nimmt ein Rechtsanwalt die Vertretung eines anderen Kollegen im Gerichtstermin wahr, so kann er dafür nach dem RVG eigene Gebühren abrechnen. Eine Bindung an die Gebühren des RVG ist aber nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt im Namen und im Auftrag des Mandanten erfolgt ist. (vgl. § 1 Rdn 207) Nur in diesen Fällen können die Terminsvertreterkosten auch erstattungsfähig sein,[223] sofern sie notwendig waren.

 

Beispiel:

Rechtsanwalt C. Lever soll eine Forderung in Höhe von 2.450,00 EUR aus Rückzahlung der Kaution geltend machen. Zuständig ist das 460 km entfernte AG Kniffingen. Da er die Reise nicht selbst antreten möchte, beauftragt er im Rahmen der Vollmacht für seinen Mandanten den Terminsvertreter Gustav Witzt. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

Kosten C. Lever Streitwert: 2.450,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 288,60 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  308,60 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 58,63 EUR
Summe: 367,23 EUR

Kosten G. Witzt Streitwert: 2.450,00 EUR

 
0,65 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100, 3401 VV 144,30 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 266,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  430,70 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 81,83 EUR
Summe: 512,53 EUR

Die Gebühren des Terminsvertreters reduzieren sich, wenn er z.B. im ersten Termin bei abwesender oder nicht ausreichend vertretener Gegenseite lediglich ein Versäumnisurteil beantragt.

 

Rz. 198

Schließt der Terminsvertreter im Termin einen Vergleich, verdient er regelmäßig eine Einigungsgebühr. Enthält der Vergleich einen Widerrufsvorbehalt für die von ihm vertretene Partei, so muss auch der Hauptbevollmächtigte den Mandanten zur Zweckmäßigkeit des Widerrufes beraten. In diesem Fall können beide Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr verdienen.[224] Diese Einigungsgebühren sind sogar erstattungsfähig, wenn die Partei bei Beauftragung des Rechtsanwaltes davon ausgehen konnte, dass es zu keinem Vergleich kommt und deshalb den aus dieser Perspektive günstigeren Terminsvertreter wählt.[225]

[223] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, openJur 2011, 94850.
[224] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11, www.bundesgerichtshof.de.
[225] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11, www.bundesgerichtshof.de.

2. Gebührenteilung

 

Rz. 199

Beauftragt der Rechtsanwalt den Terminsvertreter im eigenen Namen, so kann er eine geringere Vergütung mit ihm vereinbaren.[226] In diesen Fällen handelt es sich bei den Kosten jedoch nicht um die gesetzlichen Kosten einer Partei, sondern um die des Rechtsanwaltes. Diese Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig.

In der Regel wird eine Pauschale oder die sog. Gebührenteilung vereinbart. Die Gebührenteilung wird meist hälftig vorgenommen. Bei der Vereinbarung sind jedoch zwei Berechnungsweisen üblich. So kann die Hälfte der angefallenen oder auch die Hälfte der erstattungsfähigen Gebühren zur Berechnungsgrundlage gemacht werden.

Bei Vereinbarung der Teilung der angefallenen Gebühren richtet sich der Wert nach den für beide Rechtsanwälte angefallenen Anwaltskosten. Diese werden durch zwei geteilt und der Erlös an den Terminsvertreter gezahlt.

 

Beispiel:

Im o.g. Beispiel erhält der Hauptbevollmächtigte 308,60 EUR netto und der Terminsvertreter 430,70 EUR netto. Folglich hätte der Terminsvertreter (308,60 EUR + 430,70 EUR)/2 = 432,70 EUR zzgl. Umsatzsteuer verdient.

Sollen nur die erstattungsfähigen Kosten gezahlt werden, wäre zunächst das Kostenfestsetzungsverfahren abzuwarten. Die dann dort festgesetzten Anwaltskosten – nicht aber die Gerichtsgebühren und Auslagen – werden hälftig geteilt.

 

Beispiel:

Im o.g. Fall könnte die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Terminsvertreters problematisch werden. Möglicherweise werden nur die Kosten eines Hauptbevollmächtigten festgesetzt. Die wären dann

Streitwert: 2.450,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 288,60 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV 266,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  575,00 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 109,25 EUR
Summe: 684,25 EUR

Hier erhielte der Terminsvertreter lediglich die Hälfte davon, also (575,00 EUR/2 =) 287,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Es ist auch möglich, andere Vereinbarungen, wie z.B. die Zahlung einer konkret benannten streitwertabhängigen Gebühr oder einer Pausschale, zu treffen.

[226] BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, openJur 2010, 7768.

3. Korrespondenzanwalt

 

Rz. 200

Ist der Ansprechpartner des Mandanten nicht der Hauptbevollmächtigte, sondern nur ein Korrespondenzanwalt, kann dieser seine Verfahrensgebühr nur nach Nr. 3400 VV RVG berechnen. Der Korrespondenzanwalt tritt regelmäßig nur gegenüber dem Hauptbevollmächtigten, nicht aber vor Gericht oder gegenüber der Gegenseite auf. Eine Terminsgebühr fällt daher in der Regel nicht an. Er kann jedoch für die Beteiligung an einer Einigung eine Einigungsgebühr verdienen.

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