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Auf Grundlage des RVG werden sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes abgegolten. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstiger Gesellschaften stehen dabei einem Rechtsanwalt gleich.

Unter den Anwendungsbereich des RVG gehört auch die Tätigkeit als Mediator, für die dennoch wegen § 34 Abs. 1 S. 1 RVG eine Vergütungsvereinbarung zu treffen ist. Auch die Tätigkeit als Prozesspfleger fällt in den Anwendungsbereich des RVG.

Nicht erfasst ist die Tätigkeit als Notar. Hier bestehen eigene Vergütungsvorschriften. Für Steuerberater besteht in § 45 StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung) ein Verweis auf das RVG soweit eine Vertretung in Gerichtsverfahren stattfindet. Auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer findet das RVG nur Anwendung, wenn deren Geltung vereinbart wurde.

Nicht erfasst vom RVG sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes als Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter, Anlageberater oder Buchhalter.[31] Die Vergütung dieser Berufsgruppen und Tätigkeiten richtet sich nur nach den RVG, wenn über die eigentliche Tätigkeit hinaus anwaltliche Aufgaben wahrgenommen wurden.

Die Tätigkeit als Syndikusanwalt gem. § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 RVG seit dem 1.1.2016 ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des RVG ausgenommen.

Als gerichtlich bestellter Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger oder Vormund kann der Rechtsanwalt nur nach den RVG abrechnen, wenn er berufsspezifische Dienste, wie etwa die Vertretung in einem Prozess, erbringt.[32] Hier erfolgt die Vergütung vorrangig nach dem VBVG (Vormünder- Betreuungsvergütungsgesetz).

Keine Vergütung nach dem RVG erfolgt für Sachwalter oder Treuhänder im Insolvenzverfahren, Mitglied des Gläubigerausschusses, Schiedsrichter, Liquidator, Sequester und ähnliche Tätigkeiten.

[31] Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, § 1 Rn 129.
[32] M.w.N. Volpert in N. Schneider/Wolf, RVG, § 1 Rn 208.

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