Rz. 114

Die Anfertigung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides oder Europäischen Zahlungsbefehls nebst Einreichung bei Gericht löst nach Nr. 3305 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr aus. Bei der Vertretung von mehreren Auftraggebern kann der Rechtsanwalt folglich auch den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG berechnen (vgl. hierzu § 1 Rdn 65 ff.).

 

Rz. 115

Auch die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren unterliegt der Anrechnung. So ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 zur Hälfte maximal 0,75 Gebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Gleichzeitig erfolgt eine vollständige Anrechnung der Verfahrensgebühr im Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr im späteren Klageverfahren nach Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG.

Die Anrechnung gilt natürlich nur soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit eine Angelegenheit ist.

 

Rz. 116

Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag zur Durchführung des Mahnverfahrens und kommt es dann aber nicht zum Einreichen des Antrages, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG von 1,0 auf 0,5.

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