Rz. 164

Die Vollstreckungskosten können auch ohne Festsetzung regelmäßig bei jeder weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Titel geltend gemacht werden. Die Kosten verjähren zwar wegen § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB erst nach 30 Jahren; dennoch ergibt sich die Problematik, dass dann in jedem Fall der Vollstreckung die einzelnen Gebühren nachzuweisen sind. Abhilfe schafft hier die Festsetzung der Vollstreckungskosten. Zudem können die festgesetzten Kosten nach §§ 788, Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO verzinst werden.

Zuständig ist das Gericht, bei dem die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde; § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nur bei der Vollstreckung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen oder eines Unterlassungs- oder Duldungsanspruches entscheidet das Prozessgericht.

 

Rz. 165

Muster 2.1: Festsetzung Vollstreckungskosten

 

Muster 2.1: Festsetzung Vollstreckungskosten

Festsetzung Vollstreckungskosten[192]

In der Zwangsvollstreckungssache

_________________________ ./. _________________________

Rechtsanwalt Claas Lever, Protzgasse 12, 12345 Schlauhausen,

– Antragsteller –

gegen

_________________________

– Antragsgegner –

beantrage ich,

gegen den Schuldner werden die nachfolgenden Kosten gem. § 788 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt.

Gerichtsvollzieherauftrag vom _________________________.

Gegenstandswert: 1.000,00 EUR

 
0,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3309 VV 26,40 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 5,28 EUR
  31,68 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 6,02 EUR
  37,70 EUR
Gerichtsvollzieherkosten 71,89 EUR
  109,59 EUR

Auftrag Abnahme Vermögensauskunft vom _________________________

Gegenstandswert: 1.109,59 EUR

 
0,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3309 VV 38,10 EUR
0,3 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3310 VV 38,10 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 15,24 EUR
  91,44 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 17,37 EUR
  108,81 EUR
Gerichtsvollzieherkosten 45,70 EUR
Gerichtskosten Haftbefehl 22,00 EUR
Kosten Einwohnermeldeamtsanfrage v. _________________________ 8,00 EUR
  184,51 EUR

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _________________________

Gegenstandswert: 1.294,10 EUR

 
0,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3309 VV 38,10 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 7,62 EUR
  45,72 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 8,69 EUR
  54,41 EUR
Gerichtsvollzieherkosten 31,70 EUR
Gerichtskosten 22,00 EUR
  108,11 EUR
Teilzahlung durch den Schuldner vom _________________________ (angerechnet auf Kosten Gerichtsvollzieherauftrag vom _________________________) – 50,00 EUR
festzusetzender Betrag 402,21 EUR

Ich beantrage weiterhin, dass der festgesetzte Betrag gem. §§ 788, Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Eingang des Antrages bei Gericht verzinst wird.

Ich bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nebst Zustellbescheinigung.

Begründung:

Das Gericht ist zuständig, weil die letzte Vollstreckungshandlung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom _________________________ an diesem Gericht erlassen wurde.

In der Anlage habe ich die notwendigen Belege beigefügt. Die Einwohnermeldeamtsanfrage wurde notwendig, da der Haftbefehl dem Schuldner nicht unter der bekannten Anschrift zugestellt werden konnte. Mithilfe der Einwohnermeldeamtsauskunft konnte die neue Zustelladresse ermittelt werden.

Der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Es wird versichert, dass Auslagen für Post- und Telekommunikation in den einzelnen Angelegenheiten angefallen sind.

C. Lever

(Rechtsanwalt)

[192] Die Bezeichnung empfiehlt sich zur Abgrenzung von der Kostenfestsetzung im Verfahren.

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