Rz. 245

Hat der Inkassodienstleister dem Gläubiger gegenüber die angefallenen Inkassokosten bereits abgerechnet und hat der Gläubiger die Rechnung auch bereits ausgeglichen, kann der Ersatzanspruch unmittelbar im Wege der zivilprozessualen Leistungsklage, d.h. Zahlungsklage verfolgt werden.

Hat der Inkassodienstleister seine Vergütung entweder noch gar nicht abgerechnet oder aber zwar abgerechnet, der Gläubiger diese aber noch nicht ausgeglichen, besteht grundsätzlich lediglich ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Schädiger, da es ja noch nicht zum Schadenseintritt gekommen ist. Richtigerweise und mit guten Argumenten[491] wird vertreten, dass der Gläubiger hier nicht auf den Freistellungsanspruch beschränkt ist, sondern gleichwohl unmittelbar Zahlungsklage erheben kann.

Bei dem Vertrag mit einem Gläubiger und einem Rechtsanwalt oder einem Inkassodienstleister handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611 BGB. Danach ist vorbehaltlich abweichender vertraglicher Bestimmungen die Vergütung nach § 614 S. 1 BGB nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Hauptforderung wie der Nebenforderungen sind die Rechtsverfolgungskosten, deren Erstattung verlangt wird, also regelmäßig noch nicht fällig. Das hat zugestandenermaßen immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dem Gläubiger lediglich ein Freistellungs- oder auch ein Zahlungsanspruch zusteht. Dies ist aber längst höchstrichterlich entschieden worden und entspricht einhelliger Literatur. Nicht nur aus pragmatischen Gründen und zur Beschleunigung des Einziehungsprozesses, sondern auch aus Rechtsgründen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gläubiger nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch hat, wenn der Schuldner den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten verweigert oder er unter Fristsetzung hierzu fruchtlos aufgefordert wurde.[492] Danach ist der Gläubiger fortgesetzt dem Vergütungsanspruch ausgesetzt und es ist auch nicht einzusehen, den Schädiger in anderer Weise zu privilegieren. Wer auf eine Gläubigermahnung nicht reagiert, nicht einmal um einen Zahlungsaufschub nachsucht, muss damit rechnen, dass die Forderung mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters kostenpflichtig eingezogen wird.

[491] Ruess, MDR 2005, 313, 317.
[492] BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Rn 34 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2012, 4 U 134/12; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2011, 6 U 49/11; Krüger, in: MüKo-BGB, § 257 Rn 5; Musielak, ZPO, § 256 Rn 29; Weber, NJW 2015, 1841.

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