Rz. 278

Die Gerichte haben zu beachten, dass es sich bei einem vermeintlichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht um einen unmittelbar von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Partei – dies muss nicht zwingend der Schuldner als Schädiger sein – Tatsachen vorträgt, die einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen.[574] In diesem Sinne sind die vorgetragenen Tatsachen dann von Amts wegen zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz, dass die Parteien die Tatsachen vorzutragen haben, während das Gericht das Recht anwendet. Demgegenüber gibt es weder eine Amtsermittlungspflicht noch ein korrespondierendes Recht und auch keine Befugnis, Vermutungen anzustellen oder zu spekulieren. Das Gericht hat allein vom Vortrag der Parteien auszugehen und muss streitigen Vortrag im Wege der Beweisaufnahme klären.[575] In der Säumnissituation ist allein vom Vortrag des Gläubigers auszugehen.

 

Rz. 279

Der Gläubiger muss mithin nicht vortragen, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

 

Rz. 280

 

Hinweis

Trägt er gleichwohl hierzu Tatsachen vor und ist das Gericht der Auffassung, dass sich aus diesen Tatsachen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt, ist dies allerdings auch bei einem Versäumnisurteil zu berücksichtigen.

 

Rz. 281

Es obliegt dem darlegungs- und beweisbelasteten Schuldner als Ersatzpflichtigem,

den Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zu erheben,
die den Verstoß begründenden Tatsachen zu benennen und
im Bestreitensfall auch zu beweisen.[576]

Dabei hat der Gläubiger nur eine Mitwirkungspflicht, d.h. er muss darlegen, welche Maßnahmen er unternommen hat, um den Schaden zu mindern oder warum sich dieser nicht vermeiden ließ.[577] Kommt der Gläubiger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann dies zur Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises oder sogar zu einer Beweis­lastumkehr führen.[578]

[574] MüKo-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rn 143; BGH, NJW 1991, 166.
[575] BGH, NJW-RR 2015, 1056 Rn 16 – zitiert nach juris.
[576] BGH, NJW 2007, 1063; BGH, NJW 1994, 3103.
[577] MüKo-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rn 145.
[578] BGH, NJW 1979, 2142.

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