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Nicht selten werden Inkassodienstleister auch erst beauftragt, nachdem die Forderung schon tituliert wurde. In der Praxis stellt die Titulierung eine echte Zäsur dar.

Rechtsanwälte betrachten die Zwangsvollstreckung betriebswirtschaftlich vor dem Hintergrund der geringen Gebühren als wenig auskömmlich und verfügen auch selten über ein Informationsnetzwerk, das einen schnellen und zielgerichteten Zugriff auf verwertbares Einkommen und Vermögen ermöglicht. Dies gilt insbesondere auch für die Überwachung der wirtschaftlichen Veränderungen beim Schuldner. Sie empfehlen Mandanten deshalb sogar, mit der weiteren Forderungseinziehung Inkassodienstleister zu beauftragen. Dies gilt insbesondere bei streitig titulierten Forderungen.

Im Übrigen wollen die Gläubiger durch einen Wechsel des Rechtsdienstleisters der Forderungseinziehung auch Impulse geben. Im Rahmen der Liquiditätsplanung werden titulierte Forderungen auch besonders häufig verkauft und abgetreten, so dass es zu einem Gläubigerwechsel kommt, der nicht selten auch einen Wechsel des Rechtsdienstleisters nach sich zieht. Da in der Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere Angelegenheit darstellt (§ 18 RVG) ist ein solcher Bearbeiterwechsel ohne Mehrkosten auch sehr einfach.

Die Beauftragung selbst wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Auch hier gelten die Hinweise zur gleichheitswidrigen Bestimmung der Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters. Es ist nicht zu erklären, dass er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen darf, ein darauf bezogenes Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren aber nicht soll begleiten dürfen.

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