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Ungeachtet der zunehmenden Anlehnung der Vergütungsmodelle an das RVG zeigen sich in der Praxis, wenn auch inzwischen deutlich seltener, andere Vergütungsmodelle. Gerade bei langjährig gewachsenen Vertragsbeziehungen, die teilweise weit in die Zeit vor dem 1.7.2008 reichen, sind diese zu finden.

Zum Teil wird eine Abrechnung nach Einzeltätigkeiten vorgenommen. Der Inkassodienstleister bietet etwa eine bestimmte Anzahl von schriftlichen Mahnungen, ein System differenzierter und ausgewählter Informationsbeschaffung, Telefoninkasso mit einfacher oder mehrfacher Kontaktaufnahme und/oder einen oder mehrere Außendienstbesuche jeweils zu einer Einzelpauschale an. Der Gläubiger wählt dann, mit welcher Intensität er das vorgerichtliche Inkasso betreiben möchte und entrichtet die entsprechenden Gebühren für die konkret durchgeführte Einzelmaßnahme. Die Summe der Einzelpauschalen ergibt die Vergütung, die der Schuldner als Schaden nach Maßgabe der nachfolgend noch darzustellenden Grenzen zu ersetzen hat.

Diese vertraglichen Modelle orientieren sich teilweise an dem Vorbild der Inkassovergütungen in Österreich.[463]

[463] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007798, abgerufen am 19.9.2021.

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