Rz. 291

Bleibt die vorgerichtliche Forderungseinziehung ohne Erfolg, wird in der Regel ein Auftrag zur Titulierung der Forderung erteilt. Die Titulierung dient dem Gläubiger unter drei Aspekten:

Die Verjährungsfrist wird nicht nur nach § 204 BGB gehemmt, sondern mit der Titulierung im Hinblick auf die Hauptforderung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB[607] wesentlich verlängert;
Zeitablauf ist in der Regel mit einem Verlust an Beweismittel verbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht alle den Anspruch beweisen den Tatsachen urkundlich belegt sind. Insoweit entscheidet die Titulierung den Streit um die Berechtigung der Forderung;
Letztlich ist die Titulierung nach § 750 ZPO Grundlage der Zwangsvollstreckung und damit der zwangsweisen Durchsetzung der Forderung.
 

Rz. 292

Während der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, die Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren wie im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu titulieren, ist die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters auf das gerichtliche Mahnverfahren beschränkt, § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO.

 

Rz. 293

 

Hinweis

Steht im Zeitpunkt der Beauftragung sicher fest, dass der Anspruch nur im streitigen Erkenntnisverfahren durchgesetzt werden darf, ist eine vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes wie eines Inkassodienstleisters nicht notwendig. Für das gerichtliche Verfahren kommt dann grundsätzlich nur die Beauftragung des Rechtsanwaltes in Betracht. Das schließt nicht aus, dass der Inkassodienstleister etwa im Kontext eines Rahmeninkassovertrages die Beauftragung des Rechtsanwaltes als Vertreter des Gläubigers veranlasst.[608]

Die Frage der beschränkten Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters wird in der Zukunft unter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot noch zu diskutieren sein. Es ist kaum zu erklären, dass dem Inkassodienstleister die Kompetenz der vorgerichtlichen Rechtsprüfung zuerkannt wird, ihm dann aber die Vertretung des Gläubigers zumindest in den amtsgerichtlichen Verfahren versagt wird, d.h. auf einer Ebene auf der sich der Gläubiger sogar selbst vertreten könnte.

[607] Nach § 197 Abs. 2 BGB gilt dies nicht für künftig regelmäßig wiederkehrende Leistungen und damit insbesondere die Zinsen, die nach Rechtskraft noch entstehen.

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