Rz. 313

Es kann vorkommen, dass sich der Wert desselben Gegenstands während der Tätigkeit des RA ändert. Dies kann z.B. bei Kurs- oder Wertschwankungen von Wertpapierdepots oder Edelmetallen (Gold) vorkommen. Außergerichtlich ist stets vom höchsten Wert, der sich im Laufe der Tätigkeit ergeben hat, auszugehen.[623]

Ändert sich nach Einleitung des Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens der Wert desselben Gegenstandes, ohne dass sich der Gegenstand als solcher ändert, sei es durch Erhöhung oder Minderung, verbleibt es bei dem Wert zum Zeitpunkt des das Verfahren einleitenden Schriftsatzes aufgrund der Verweisung von § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG auf § 40 GKG. Dieser Grundsatz gilt auch bei einem Bearbeiterwechsel im Laufe des Verfahrens, da es in gerichtlichen Verfahren in Bezug auf den Zeitpunkt der Wertermittlung nicht auf die Auftragserteilung durch den Mandanten ankommt. Der Rechtsdienstleister, der die Interessenvertretung der Partei in dem Verfahren übernimmt, hat gleichfalls den bei Beginn des Verfahrens geltenden Wert zu beachten.

[623] Schneider/Wolf/Onderka, RVG, § 2 Rn 34.

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