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Die Verzugsvorschriften gelten grundsätzlich für alle vertraglichen Schuldverhältnisse. Im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen sind insbesondere Kauf-, Miet-, Dienstleistungs-, Werk-, Darlehens-, Versicherungs-, Versorgungs- und Telekommunikationsverträge zu nennen.

Allerdings sind die Vorschriften darauf nicht beschränkt. Auch bei sachenrechtlichen,[19] familienrechtlichen und erbrechtlichen Schuldverhältnissen sind die §§ 286 ff. BGB anwendbar, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses zu beachten sind.[20]

Liegt kein Schuldverhältnis vor, ist zu prüfen, ob sich ein Ersatzanspruch aus den Vorschriften über die unerlaubte Handlung ergeben kann.

[19] Vgl. etwa § 90 Abs. 2 und § 1146 BGB.
[20] Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 4; Feldmann in: Staudinger, BGB (2019), Vorbem. zu §§ 286–291, Rn 37 ff.

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