Rz. 14
Die Verzugsvorschriften gelten grundsätzlich für alle vertraglichen Schuldverhältnisse. Im Zusammenhang mit Inkassodienstleistungen sind insbesondere Kauf-, Miet-, Dienstleistungs-, Werk-, Darlehens-, Versicherungs-, Versorgungs- und Telekommunikationsverträge zu nennen.
Allerdings sind die Vorschriften darauf nicht beschränkt. Auch bei sachenrechtlichen,[19] familienrechtlichen und erbrechtlichen Schuldverhältnissen sind die §§ 286 ff. BGB anwendbar, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses zu beachten sind.[20]
Liegt kein Schuldverhältnis vor, ist zu prüfen, ob sich ein Ersatzanspruch aus den Vorschriften über die unerlaubte Handlung ergeben kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen