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Der Anspruch auf die Pauschalzahlung entsteht nach § 288 Abs. 5 BGB mit Eintritt des Verzuges eines Nichtverbrauchers bei einer Entgeltforderung.[220] Handelt es sich dabei um eine Forderung, die mit einem einzelnen abschließenden Rechnungsbeleg verbunden ist, wird die Pauschale in Höhe von 40 EUR also fällig, sobald der Schuldner mit dieser Forderung nach Maßgabe des § 286 BGB in Verzug gerät.

Wie ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn die Forderung aus einer Vielzahl einzelner Rechnungsbelege besteht? So etwa bei der monatlichen Mietzahlung, der Rückzahlung eines Darlehens, der Zahlbeträge aus einem Mobilfunkvertag oder der turnusmäßigen Verpflichtung aus einer Ratenzahlungsvereinbarung. Zu klären ist nun, ob bei jedem Zahlungstermin bzw. jedem Zahlungsbeleg die Pauschale von 40 EUR anfällt.

Nach dem Wortlaut in § 288 Abs. 5 S. 2 BGB entsteht die Entschädigungspauschale auch beim Verzug des Schuldners mit Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen. Fraglich bleibt, ob bei jeder Zahlung oder nur bei einer.

Bereits der Wortlaut lässt klar erkennen, dass jede einzelne Zahlungsverpflichtung eine Pauschalentschädigung auslösen soll.[221] Darüber hinaus kann die gewünschte Sanktionswirkung auch am besten erreicht werden, wenn die Pauschale bei jeder Einzelforderung Wirkung entfaltet. Von daher ist also auch nach Sinn und Zweck eine solche Auslegung gerechtfertigt. Schließlich hat der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes klargestellt, dass die Pauschale bei jeder einzelnen Abschlagszahlung oder Ratenzahlung anfallen soll.[222] Dieser Auslegung hat sich auch die bisher erkennbare Literaturmeinung einhellig angeschlossen.[223]

[220] An einer Entgeltforderung fehlt es etwa, wenn der Verwalter einer WEG-Anlage die Jahresrechnung verspätet vorlegt und dadurch ein Schaden entsteht, LG Dresden v. 5.7.2019, 2 S 101/19.
[221] Teilweise a.A. allerdings AG Mannheim v. 30.9.2019, 10 C 3856/19: Die 40 Euro-Pauschale fällt in Konstellationen mit mehreren in Verzug gekommenen Forderungen nur einmal an, wenn die zusammengefasste Verfolgung dieser Forderungen in einem einzigen Vorgang erfolgt (sogenannte Lösung der Rechtsverfolgungseinheit).
[222] BT-Drucks 18/1309, 19 zu Buchstabe c.
[223] Lorenz, in BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, § 288 Rn 12; Dornis, ZIP 2014, 2427, 2429; Schimanski/Sturm, Jur. Büro 2013, 287, 289; differenzierter Ernst in MüKoBGB, § 288 Rn 34; noch offengelassen von BGH v. 22.8.2019, VII ZR 115/18, Rn 21, dazu Dornis, WuB 2020, 183.

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