Rz. 174

Das an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpfte Erbstatut gilt grundsätzlich universell. Aus Art. 29, 30, 31 EuErbVO ergeben sich lediglich eng begrenzte Möglichkeiten zu einer Modifikation ausländischen Erbrechts für die Vererbung inländischen Vermögens. Auch hinsichtlich des im Ausland belegenen Vermögens verlangt das Erbstatut uneingeschränkte Geltung. Wird das anwendbare Recht in dem ausländischen Staat, in dem der Erblasser Vermögen hinterlassen hatte oder gar einen Wohnsitz hatte, nach anderen Maßstäben bestimmt, so bleibt der dadurch eintretende internationale Entscheidungsdissens auf der Basis der EuErbVO de iure unberücksichtigt. Im Rahmen der Nachlassplanung wird man sich freilich de facto auf diese Situation einstellen müssen. Das Gleiche gilt für die Nachlassabwicklung.

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