Rz. 32

Nach § 138k S. 1 AO ist ein Nutzer nach Realisierung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll. Diese Verpflichtung gilt für alle Steuererklärungen, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ab dem 1.7.2020 den Finanzbehörden übermittelt werden.[55]

§ 138k AO begründet jedoch keine eigene Steuererklärungspflicht. Nach § 138k S. 2 AO genügen vielmehr die Angabe von Registriernummer und Offenlegungsnummer. Liegen dem Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Zeitpunkt der Übermittlung der maßgeblichen Steuererklärung aber noch keine Registriernummer und/oder Offenlegungsnummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung vor, muss er hierauf in seiner Steuererklärung hinweisen. Die Mitteilungspflicht nach den §§ 138d ff. AO bleibt hiervon unberührt.[56]

 

Rz. 33

Zum Zeitpunkt, zu dem sich "der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll", knüpft das BMF an die Definition des steuerlichen Vorteils in § 138d Abs. 3 S. 1 AO und sieht ihn in:

einer Steuererstattung,
der Gewährung oder Erhöhung einer Steuervergütung,
dem Entfallen oder der Verringerung eines Steueranspruchs,
der Verhinderung der Entstehung eines Steueranspruchs oder
der zeitlichen Verschiebung der Entstehung eines Steueranspruchs in einen anderen Besteuerungszeitraum oder auf einen anderen Besteuerungszeitpunkt.[57]
[55] Rn 262 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021 mit Verweis auf Art. 97 § 33 Abs. 1, 2 EGAO.
[56] Rn 265 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.
[57] Rn 263 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.

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