Rz. 110

Der Kläger Hugh de Lasteyrie du Saillant emigrierte im September 1998 von Frankreich nach Belgien, um dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zum Zeitpunkt des Wegzugs hielt er Anteile an einer gesellschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, die ihn zum Bezug von mehr als 25 % der Gewinne der Gesellschaft berechtigten. Aufgrund des Wegzugs wurden die in diesen Anteilen ruhenden stillen Reserven vom französischen Fiskus besteuert. Diese Besteuerung, unabhängig von einer möglichen Stundung, verstößt nach Auffassung des Klägers gegen sein Recht auf Niederlassungsfreiheit.

 

Rz. 111

Rechtsgrundlage für den Steueranspruch Frankreichs war Art. 167 bis Abs. 1 Code général des impôts (CGI), wonach Steuerpflichtige, die ihren steuerlichen Wohnsitz während der letzten zehn Jahre mindestens sechs Jahre in Frankreich hatten, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Wohnsitz verlegen, hinsichtlich der Wertsteigerungen besteuert werden, die für Gesellschaftsrechte eines Gesellschafters festgestellt werden.

 

Rz. 112

Die deutsche Regierung machte im Verfahren geltend, dass Art. 167 bis CGI die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Wegzugs- und dem Zuzugsstaat zugrunde liegt. Dabei ergebe sich die Berechtigung des Wegzugsstaats, Wertsteigerungen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu besteuern, daraus, dass diese i.d.R. durch die Geschäftstätigkeit in diesem Staat entstanden sind. Sie seien somit im Vermögen des Steuerpflichtigen angefallen, der bis zu seinem Wegzug in diesem Staat der Besteuerung unterlag.

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