Rz. 118

Der EuGH stellt zunächst – entgegen der Ansicht der Generalanwältin – klar, dass die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG im vorliegenden Fall einschlägig ist, obwohl N die Geschäftsführung nicht selbst ausübte. Durch die Niederlassungsfreiheit wird auch die nicht ausgeübte Einflussnahme auf die beherrschte Gesellschaft geschützt.

 

Rz. 119

Die niederländische Wegzugsbesteuerung beschränkt die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit i.S.v. Art. 43 EG in mehrfacher Hinsicht. Zwar verwehrt sie den niederländischen Steuerpflichtigen den Wegzug nicht komplett, jedoch ist sie geeignet, den Wegzug zu behindern. Zum einen sei das Erfordernis der Bestellung einer Sicherheit beschränkend, zum anderen auch der Umstand, dass nach Wegzug eintretende Wertminderungen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden können. Ebenso stelle auch der Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung bei Wegzug zur Festlegung der Bemessungsgrundlage ein beschränkendes Moment dar, das einen nur innerhalb der Niederlande Umziehenden nicht trifft.

 

Rz. 120

Auf der Rechtfertigungsebene stellt der EuGH fest, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen zwei Staaten der EU ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt. Da es keine gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen gebe, stehe den Mitgliedstaaten das Recht zu, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei Wegzug ist nach Ansicht des EuGH hiernach auch gerechtfertigt. Die Stellung einer Sicherheit ist jedoch nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang erinnert das Urteil an die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Fall de Lasteyrie du Saillant, in dem der EuGH ebenfalls die Sicherheitsbestellung ohne Zufluss von Liquidität monierte. Zudem sei die Wegzugsbesteuerung nur zurechtfertigen, wenn auch die nach Wegzug stattfindenden Wertminderungen volle Berücksichtigung fänden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge