Rz. 106

Ohne auf eine Unterscheidung dahingehend abzustellen, ob sich die Anteile im Privat- oder im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befanden, hält der EuGH fest, dass die angegriffenen Normen des portugiesischen Einkommensteuerrechts zwar gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV und die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV verstoßen. Der Verstoß (gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) ergibt sich jedoch allein aus der Tatsache, dass die angegriffenen Normen des portugiesischen Einkommensteuerrecht dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht zwischen einer Sofortversteuerung und einer auf fünf Jahre gestreckten Stundung gewährten. Zinserhebung und Sicherheitenerfordernis seien jedoch kein Problem im Hinblick auf die Europarechtskonformität.

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