Rz. 117

Am 22.1.1997 verlegte N seinen ständigen Wohnsitz von den Niederlanden in das Vereinigte Königreich. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus den Niederlanden war er alleiniger Gesellschafter von drei Gesellschaften nach niederländischem Recht (B.V.), deren tatsächliche Geschäftsführung sich seit dem Wegzug von N auf Curacao (Niederländische Antillen) befindet. Auf Antrag von N wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1997 gestundet. Gemäß der für diesen Zeitraum anwendbaren nationalen Regelung wurde die Stundung jedoch von der Leistung von Sicherheiten abhängig gemacht. N verpfändete daraufhin die Anteile an einer der Gesellschaften, deren Alleingesellschafter er war.

Nach Erlass der vorbesprochenen Entscheidung des EuGH i.S. de Lasteyrie du Saillant teilte die Finanzverwaltung N mit, dass er die von ihm geleistete Sicherheit als freigegeben betrachten könne.[126]

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