Rz. 105

In diesem Verfahren entschied der EuGH[114] über Regelungen des portugiesischen Einkommensteuerrechts, wonach die Gewinne natürlicher Personen aus dem Tausch von Kapitalgesellschaftsanteilen nicht zu besteuern sind, wenn u.a. der zu den ursprünglichen Anteilen getroffene Wertansatz bei den eingetauschten Anteilen fortgesetzt wird. Zieht der Steuerpflichtige jedoch aus Portugal weg, ist der bis dahin nicht besteuerte Wertzuwachs steuerlich zu erfassen.

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