Rz. 11

Nach §§ 138d138k AO[18] besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bezüglich "grenzüberschreitender Steuergestaltungen". Ein sehr ausführliches BMF-Schreiben vom 29.3.2021[19] hat dazu Stellung genommen. Die Grundzüge dieses grundsätzlich auch für Wegzüge relevanten BMF-Schreibens werden nachfolgend dargestellt.

 

Rz. 12

Die Richtlinie (EU) 2018/822 sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2019 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen mussten. Deutschland hat zu diesem Zweck mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[20] die AO, das EGAO, das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und FVG zum 1.1.2020 modifiziert. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2018/822 besteht zum einen darin, "die nationalen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, im Interesse einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt auf unerwünschte Steuergestaltungen früher als bisher reagieren zu können (rechtspolitische Auswertung). Zum anderen sollen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten die mit den Mitteilungen erlangten Informationen im Veranlagungsverfahren der Nutzer grenzüberschreitender Steuergestaltungen verwenden können, sei es durch allgemeine Verwaltungsanweisungen oder durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen bei den Nutzern (veranlagungsunterstützende Auswertung)."[21]

 

Rz. 13

Die §§ 138d138k AO sowie die Regelungen des EUAHiG sind dabei "auf alle Steuern anzuwenden, die von einem oder für einen EU-Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines EU-Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden"[22] – mit Ausnahme der Kirchensteuer.

In den Anwendungsbereich der §§ 138d138k AO sowie des EUAHiG fallen insbesondere die

Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Versicherungsteuer
Grundsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Luftverkehrsteuer und
nicht-harmonisierten Verbrauchsteuern (z.B. Kaffeesteuer).

Erfasst werden aber auch Steuern anderer EU-Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich der EU-Amtshilferichtlinie fallen.[23]

[18] Eingefügt durch Gesetz vom 21.12.2019, BGBl I 2019, 1682.
[19] BMF v. 29.3.2021 – IV A 3 – S 0304/10/10006:010/IV B 1 – S 1317/19/10058 :11 (nachfolgend auch "BMF-Schreiben v. 29.3.2021") mit 276 Rn.
[20] BGBl 2019 I, 2875.
[21] Rn 3 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.
[22] Rn 7 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.
[23] Rn 8 des BMF-Schreibens v. 29.3.2021.

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