Rz. 128
Der EuGH hat in dem insgesamt nur schwer nachzuvollziehenden[140] Urteil in der Rechtssache DMC[141] zur deutschen gegenständlichen Entstrickungsbesteuerung festgehalten, dass die deutsche Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 S. 3, 4 EStG europarechtskonform ist.
In dem vom FG Hamburg vorgelegten Fall wurden Kommanditanteile rückwirkend (zum 31.12.2000) in die Komplementär-GmbH gegen Gewährung neuer GmbH-Anteile eingebracht. Die einbringenden Kommanditisten waren nicht in Deutschland ansässig (sondern in Österreich; es gab keine Betriebsstätte in Deutschland), womit Deutschland kein Besteuerungsrecht im Hinblick auf einen Veräußerungsgewinn der neu entstandenen GmbH-Anteile hatte. Nach dem damalig geltenden UmwStG (§§ 20 Abs. 3, 4 UmwStG 1995) war ein Teilwertansatz hinsichtlich des eingebrachten Vermögens zwingend mit der Folge der Gewinnrealisierung bei den einbringenden Gesellschaftern. Nach § 20 Abs. 6 UmwStG 1995 konnte die hierbei entstehende Steuer jedoch auf fünf Jahre gestreckt bezahlt werden (ohne Stundungszinsen).[142]
Rz. 129
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass zwar durch den zwingenden Teilwertansatz gegen die hier einschlägige Kapitalverkehrsfreiheit[143] aus Art. 63 AEUV (und nicht die Niederlassungsfreiheit) verstoßen wird. Eine Rechtfertigung zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sei aber dann möglich, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Einkünfte entstanden sind (hier Deutschland), tatsächlich an der Ausübung seiner Steuerhoheit über die Einkünfte gehindert ist, was der EuGH für den Streitfall nicht endgültig klären konnte und die Beantwortung dieser Frage deshalb dem FG Hamburg auftrug. Die Streckung der Steuerzahlung über fünf Jahre ist nach Ansicht des EuGH[144] europarechtskonform. Ein Sicherheitsleistungserfordernis wäre nach Ansicht des EuGH[145] verhältnismäßig, wenn ein konkretes Nichteinbringungsrisikio vorliegt.
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