Rz. 345

Die sich aus dem ausländischen Familienrecht ergebenden Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Inland ohne Einschränkung anzuerkennen. Die – von Anfang an problematische, unsinnige und rechtspolitisch verfehlte – "Kappungsgrenze" in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. ist mit Einführung der "Ehe für alle" im Jahre 2017 aufgehoben worden. Theoretisch werden die Wirkungen der ausländischen Rechtsanwendung nunmehr ausschließlich durch den allgemeinen "ordre public" in Art. 6 EGBGB beschränkt. Freilich dürfte nunmehr ein Einsatz allenfalls dann vorstellbar sein, wenn die eingetragene Partnerschaft "in diskriminierender Weise" hinter den Wirkungen einer Ehe zurückbleibt.

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