Rz. 338

Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis bzw. lex libri).[424] Diese Verweisung ist ausdrücklich Sachnormverweisung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB bleiben daher Rück- und Weiterverweisungen entgegen dem in Art. 4 Abs. 1 EGBGB begründeten Grundsatz unbeachtet. Die auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft bezogene Anknüpfung sorgt für kollisionsrechtliche Stabilität, da spätere Änderungen sich nicht mehr auswirken (Unwandelbarkeit).

 

Rz. 339

Durch diese ortsbezogene Anknüpfung des Lebenspartnerschaftsstatuts soll die Registrierung einer Partnerschaft allen Personen eröffnet werden, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.[425] Diese "universelle" Anwendung[426] des Ortsrechts unter Durchbrechung bisheriger Anknüpfungsgrundsätze kann sich für ausländische Beteiligte allerdings verhängnisvoll auswirken: Ausländische Beteiligte mögen nach Registrierung in Deutschland später überrascht feststellen, dass die Registrierung und die vom deutschen Recht vorgesehenen Folgen der Registrierung allein von deutschen Behörden anerkannt werden (hinkende Lebenspartnerschaft), in ihrer Heimat aber nicht gelten, sie sich dort evt. sogar strafbar machen.[427]

 

Rz. 340

Hinweis: Wichtig ist daher die vorherige Prüfung, welche Wirkungen im Ausland eintreten sollen. Treten diese nicht kraft Gesetzes ein, können durch Vereinbarungen schuldrechtlicher Art und letztwillige Verfügungen die aus deutscher Sicht kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen so nachgezeichnet werden, dass sie im ausländischen Staat zumindest aufgrund dieser autonomen Gestaltung weitgehend anerkannt werden.

 

Rz. 341

Eine ausdrückliche vertragliche Rechtswahl (wie für Eheleute in Art. 14 Abs. 2, 3 und Art. 15 Abs. 2 EGBGB) ist für die Lebenspartner nicht vorgesehen. Es bliebe mithin allenfalls eine Rechtswahl im Unterhaltsrecht gem. Art. 7, 8 HUntProt. Jedoch haben die Lebenspartner die Möglichkeit einer mittelbaren Rechtswahl. Mit der Auswahl des Registerstaates können sie bestimmen, nach welchem Recht sich Zulässigkeit und Wirkungen der Lebenspartnerschaft beurteilen. Hierbei kommt es aus deutscher Sicht nicht einmal darauf an, ob sie zu diesem Land durch Staatsangehörigkeit, gewöhnlichen Aufenthalt oder in sonstiger Weise verbunden sind.

 

Rz. 342

Diese Möglichkeit besteht auch noch nach Begründung der Lebenspartnerschaft: Wird die Lebenspartnerschaft sukzessive in mehreren Staaten eingetragen, so ist für ihre Wirkungen das Recht des Staates, der die letzte Eintragung vorgenommen hat, maßgeblich (Art. 17b Abs. 3 EGBGB). Mit der Neuregistrierung werden also die Wirkungen nach dem Recht des ursprünglichen Eintragungsortes beendet und mit Wirkung ex nunc auf ein neues Partnerschaftsstatut übergeleitet (Statutenwechsel).

 

Rz. 343

Hinweis: Lebenspartner, denen das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht zu aufwendig ist, können ihre deutsche Lebenspartnerschaft durch erneute Eintragung in Colmar oder in Enschede in eine Lebenspartnerschaft nach niederländischem Recht oder einen PACS nach französischem Recht umwandeln und einen Tag später durch erneute einvernehmliche Erklärung vor dem zuständigen Amt das Verhältnis auflösen.

 

Rz. 344

Beeinträchtigungen bei der freien Rechtswahl ergeben sich faktisch daraus, dass die meisten anderen Staaten die Zulässigkeit der Begründung von einem inländischen Wohnsitz o.ä. Inlandsbeziehungen abhängig machen.

[424] Plastisch Rauscher (Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2009, Rn 842) mit einem Begriff des internationalen Arbeitsrechts: "Flaggenstaatsprinzip".
[425] So die Gesetzesbegründung zum Koalitionsentwurf, BT-Drucks 14/3751, S. 157.
[426] Beabsichtigt war, die Eintragung allen Ausländern, selbst solchen ohne Aufenthalt im Inland, zu ermöglichen, um auch diese am deutschen Recht teilhaben zu lassen, BT-Drucks 14/3751, S. 60.
[427] Zum hinkenden Rechtsverhältnis: Hausmann/Oderski, Internationales Privatrecht, § 3 Rn. 95.

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