Rz. 194

Im materiellen Güterrecht herrscht nach wie vor große Vielfalt in Europa.[260] In den westeuropäischen Ländern, die dem frz. code civil folgen, gilt fast ausnahmslos die sog. Errungenschaftsgemeinschaft: Die Eheleute leben in einer Gütergemeinschaft, die auf das während der Ehe erworbene Vermögen beschränkt ist. Ausgenommen davon ist das ererbte und das durch Geschenk erworbene Vermögen. In den vormals sozialistischen Staaten gilt ein ähnliches System, welches dort zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter in Bezug auf die Verfügungsbefugnis und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten vielfach immer noch erheblich strenger ist als im Westen. Im deutschsprachigen Raum und einigen skandinavischen Ländern gilt die Gütertrennung mit Ausgleich des während der Ehe erzielten Zuerwerbs auf schuldrechtlicher Basis nach Scheidung, u.U. auch nach Auflösung der Ehe durch Tod. In England gilt zwar die Gütertrennung, bei Scheidung aber erfolgt eine richterliche Teilung des Vermögens der Eheleute nach freiem Ermessen (property distribution), die auch die künftige Versorgung der Ehegatten berücksichtigen soll. Die vollständige Gütergemeinschaft gilt nur in Südafrika und auf den Philippinen. In den Niederlanden ist sie 2018 in ihrem Umfang auf eine "Errungenschaftsgemeinschaft" geschrumpft worden.

 

Rz. 195

Große Unterschiede bestehen auch in den Möglichkeiten zur vertraglichen Modifikation des Güterstands. In manchen Rechten gibt es keine (Serbien) oder nur sehr eingeschränkte (Griechenland) Möglichkeiten der Abänderung. In nur noch wenigen Ländern bedarf es der richterlichen Genehmigung von Eheverträgen (Frankreich, früher auch in den Niederlanden) zum Schutz der Familienmitglieder.

[260] Übersicht bei Henrich/Schwab, Eheliche Gemeinschaft, Partnerschaft und Vermögen im europäischen Vergleich, 1999; Schotten/Schmellenkamp, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Aufl. 2007, Anh. II; Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 15 EGBGB Rn 235–252.

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