Rz. 397

Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB kann die Abstammung schließlich auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der verheirateten Mutter bei der Geburt unterlagen. Hierbei handelt es sich um eine auf den Zeitpunkt der Geburt fixierte Anknüpfung. Grund für diese Fixierung ist wohl nicht so sehr die Vermeidung des Statutenwechsels als die Möglichkeit, dass die Ehe bei Feststellung bereits beendet sein kann. In diesem Fall ist das Bestehen der Ehe nach Art. 13 EGBGB "selbstständig" anzuknüpfen. Das allgemeine Ehewirkungsstatut ist ausschließlich gem. Art. 14 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen.[478] Eine ausnahmsweise zulässige, auf das allgemeine Ehewirkungsstatut bezogene Rechtswahl gem. Art. 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EGBGB bleibt also für das Abstammungsstatut unbeachtet. War die Ehe bei Geburt bereits aufgelöst, so ist der Rückgriff auf das allgemeine Ehewirkungsstatut ausgeschlossen. Ausgenommen ist hier allein der Fall, dass die Ehe durch Tod des Ehemannes der Mutter vor der Geburt aufgelöst wurde (Art. 19 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EGBGB).

[478] Zur selbstständigen Vorfragenanknüpfung siehe Rdn 36.

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