Rz. 8

Für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen der anderen Mitgliedstaaten,[8] die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Vertragsparteien, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die Vollstreckung von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts und die Kooperation der Behörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts gilt seit dem 18.6.2011 die Europäische Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen[9] (EU-UnterhaltsVO).

[8] Ausgenommen ist insoweit allein das Königreich Dänemark.
[9] ABl EG L 7/1 vom 10.1.2009.

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