Rz. 72

Die von einem Deutschen vorgenommene Annahme als Kind führt gem. § 6 S. 1 StAG nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Adoption muss "nach deutschem materiellen Recht wirksam" sein. Dies verlangt nicht, dass die Adoption nach deutschem Recht vorgenommen worden ist. Ist die Adoption nach ausländischem materiellen Recht vorgenommen worden – etwa weil gem. Art. 22 EGBGB ein ausländisches Recht Adoptionsstatut ist oder weil die Heimatbehörden des Kindes tätig geworden sind und diese das ausländische Heimatrecht des Kindes bzw. ihre lex fori angewandt haben –, tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls ein, soweit die Adoption im Inland anzuerkennen ist und zu einer verwandtschaftlichen Beziehung führt, die im Wesentlichen mit einer Volladoption des deutschen Rechts vergleichbar ist. Die Praxis der Verwaltungsgerichte legt dabei besonderen Wert darauf, dass keine Vertragsadoption vorliegt, sondern diese vom Gericht oder von einer staatlichen Behörde begründet worden ist (Dekretadoption).

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