Rz. 347

Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Partnerschaftsstatut. Daher können insbesondere auch solche Personen eine Lebenspartnerschaft begründen, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt. Vorfragen, wie z.B. das Nichtbestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, deren wirksame Auflösung oder die Volljährigkeit, sind gesondert nach dem vom deutschen IPR bestimmten Recht (also z.B. dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB, dem Scheidungsstatut nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB bzw. dem Anerkennungsrecht nach § 107 FamFG) zu beurteilen.[430] Insoweit gilt das Gleiche wie bei Art. 13 EGBGB (siehe Rdn 118).

[430] Henrich, FamRZ 2002, 137; BT-Drucks 14/3751, S. 60.

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