Rz. 115

Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG).

 

Rz. 116

Die Bedeutung dieses Gesetzes hat sich der arbeitsgerichtlichen Praxis bislang nicht erschlossen. Die Arbeitsvertragsparteien werden eher als Verbandsmitglieder gesehen, weniger als individuelle Träger von Rechten und Pflichten. Streitigkeiten um die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen sind in der Praxis selten. Wenn man die Probleme mit der Darlegungs- und Beweislast in Prozessen betrachtet, kann es nur begrüßt werden, dass durch EG-Recht diese bundesdeutsche Regelung herbeigeführt worden ist. Rechte, die man nicht durchsetzen kann, sind wertlos.

 

Rz. 117

Es ist angemessen, den Streit um die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen zumindest mit einem Monatsverdienst zu bewerten.[119] Wenn der Inhalt der Niederschrift zwischen den Parteien umstritten ist, geht es bei der Niederschrift schon um die Ansprüche selbst. Diese sind in derartigen Fällen streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Im Streitwertkatalog setzt die Arbeitsgerichtsbarkeit ihr Bemühen fort, das deutsche Recht vor der Nachweisrichtlinie zu schützen, indem sie 10 % einer Monatsvergütung als Gegenstandswert in Ansatz bringt (Abschnitt A.I.7.2 des Streitwertkatalogs).

[119] Vgl. Schaefer, Nachweisgesetz, G Rn 17; ArbG Darmstadt – 2 Ca 105/08 (n.v.).

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