Rz. 81

Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Änderungskündigungen sind die §§ 34 ff. GKG, insbesondere § 42 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Als Höchstgrenze wird § 42 Abs. 2 GKG entsprechend angewandt und zwar sowohl die Höchstgrenze von § 42 Abs. 2 S. 1 als auch die Höchstgrenze von S. 2. Keine der beiden dort genannten Grenzen soll überschritten werden.[90] Bei Änderungskündigungen ist also die 36-fache Wertdifferenz anzusetzen, jedoch nicht mehr als der Quartalsverdienst.

 

Rz. 82

Im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (siehe § 9 Rdn 1 f.) wird unterschieden, ob der Arbeitnehmer eine Annahme unter Vorbehalt gem. § 2 KSchG erklärt hat. Bei erklärtem Vorbehalt wird außerdem unterschieden, ob mit der Änderungskündigung eine Veränderung der Vergütung erfolgt oder ob nur andere Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geändert werden sollen. Wenn kein Vorbehalt erklärt worden ist, gelten die Regelungen für Kündigung, also nicht Abschnitt I. Nr. 4, sondern Abschnitt I. Nr. 20f. des Streitwertkatalogs. Erfolgt mit der Änderungskündigung eine Änderung der Vergütung, so soll die 36-fache Monatsdifferenz (= dreifache Jahresdifferenz) angesetzt werden, minimal eine Monatsvergütung und maximal der Quartalsverdienst.[91] Bei Änderungskündigungen ohne Veränderungen der Vergütung soll grundsätzlich ein Monatsverdienst als Streitwert angesetzt werden. Wenn die Änderungen besonders massiv für den Arbeitnehmer sind, kann auch bis zu einem Vierteljahresentgelt angesetzt werden.[92]

 

Rz. 83

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes vor der Erklärung des Vorbehaltes muss danach immer ein höherer Gegenstandswert (Quartalsverdienst) zugrunde gelegt werden, da es zu diesem Zeitpunkt um den generellen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht.

 

Rz. 84

Für die anwaltliche Tätigkeit sind die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG anzuwenden. Sind solche nicht vorhanden, ist vor Analogien zu prüfen, ob eine Regelungslücke überhaupt vorhanden ist und die Wertentscheidungen nicht verändert werden. Unseres Erachtens ist bei Änderungskündigungen § 42 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine ausreichende Schutznorm. Nach dem Wortlaut differenziert diese Vorschrift zwischen drei Arten von Rechtsstreitigkeiten, nämlich über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Der Ausdruck Kündigung ist dabei der Oberbegriff und umfasst sowohl die Beendigungskündigung als auch die Änderungskündigung, die Kündigung des Arbeitnehmers und die Kündigung des Arbeitgebers. Die gesetzlichen Differenzierungen sind ausreichend. Eine weitere Differenzierung zwischen Kündigungen und Änderungskündigungen ohne und Änderungskündigungen mit erklärtem Vorbehalt hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist auch nicht nötig.

[91] Siehe Abschnitt I. 4.2 des Streitwertkatalogs.
[92] Siehe Abschnitt I. 4.1 des Streitwertkatalogs.

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