Rz. 34

Kommt ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung zum Rechtsanwalt, wird er diesen regelmäßig beauftragen, für ihn Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Im Zusammenhang mit der Kündigung kann der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt ferner beauftragen, seinen Auskunftsanspruch nach § 626 Abs. 2 S. 3 BGB oder nach § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG gegenüber seinem Arbeitgeber außergerichtlich geltend zu machen. Zudem kann er den Rechtsanwalt beauftragen, für ihn ein qualifiziertes Zwischenzeugnis einzufordern. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Aufträge (Klageauftrag, außergerichtliche Geltendmachung von arbeitsvertraglichen Ansprüchen). Der Rechtsanwalt macht die jeweiligen Ansprüche auf jeweils unterschiedliche Art und Weise geltend. In der Regel sind dies zwei unterschiedliche Angelegenheiten (gerichtliche Klageerhebung und außergerichtliche Geltendmachung der anderen Ansprüche).

 

Rz. 35

Beauftragt der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt (innerhalb der Klagefrist), gegenüber seinem Arbeitgeber außergerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen und gleichzeitig ein qualifiziertes Zwischenzeugnis anzufordern, handelt es sich um eine Angelegenheit, weil ein einheitlicher Auftrag in einem Schreiben mit einem inhaltlichen Zusammenhang erledigt wird.

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